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d) Ausprägungen von Sicherungsverträgen

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Zusammenfassend zeigt sich, dass ein Sicherungsvertrag, der die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit begründet, unterschiedliche Standorte im Sicherungsgefüge haben kann. Ausgangspunkt ist der Sicherungsvertrag, der unter denselben Parteien wie im Grundgeschäft abgeschlossen wird, also unter Gläubiger und Schuldner der gesicherten Forderung, dem Kredit. Hier kann der Sicherungsvertrag auf die Stellung einer Realsicherheit oder einer Personalsicherheit gerichtet sein; im letzten Fall mag man den Sicherungsvertrag als Sicherungsversprechen bezeichnen (vorst. Rn. 69). Personalsicherheiten sind Interzessionen, wie sie auch Realsicherheiten zugrunde liegen können. Typischerweise verpflichtet sich der Interzessionar gegenüber dem Schuldner, dem Gläubiger die Sicherheit zu bestellen, also die Verpflichtung zu vollziehen. Die Verpflichtung des Interzessionars gegenüber dem Schuldner wird meist durch einen Auftrag nach § 662 BGB begründet werden, sodass von einem Sicherungsauftrag im Deckungsverhältnis (vgl. vorst. Rn. 11) gesprochen werden kann (vorst. Rn. 67). Im Außenverhältnis zwischen Interzessionar und Gläubiger wird der Personalsicherungsvertrag, z.B. der Bürgschaftsvertrag nach § 765, abgeschlossen, dessen causa das Sicherungsversprechen im Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ist (vorst. Rn. 69). Bei einer Realsicherheit kann auch der Sicherungsvertrag im Außenverhältnis zwischen Interzessionar und Gläubiger zustande kommen, dessen causa ebenfalls im Valutaverhältnis liegt (vorst. Rn. 68), aber es wird häufig vorkommen, dass im Außenverhältnis gar keine Verpflichtung zur Bestellung der Realsicherheit begründet wird, sondern das Sicherungsversprechen im Valutaverhältnis alleinige causa ist (vorst. Rn. 66). Grundfall des Sicherungsvertrags ist die gegenüber dem Gläubiger eingegangene Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit im Valutaverhältnis; diese Verpflichtung kann auch im Außenverhältnis zwischen Interzessionar und Gläubiger begründet werden (vorst. Rn. 66).

Recht der Kreditsicherheiten

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