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b) Zeitablauf und Sicherungsfall

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Das Sicherungsverhältnis teilt sich in aufeinander folgende zeitliche Phasen, die der Dauer des Kreditverhältnisses, in dem die gesicherte Forderung begründet ist, folgen (Becker-Eberhard, Die Forderungsgebundenheit der Sicherungsrechte, S. 252). Das Sicherungsverhältnis beginnt mit der Begründung der Sicherheit (Begründungsphase). Solange die gesicherte Forderung nicht fällig ist, ruht das Sicherungsverhältnis im Hintergrund (vorst. Rn. 1) und erledigt sich, wenn der Schuldner erfüllt (Latenzphase). Die Erledigung des Sicherungszwecks begründet die Notwendigkeit, den Sicherungsgegenstand von der Last der Sicherungsfunktion zu befreien, ihn insbesondere wieder zurückzuführen (Abwicklungsphase). Im Nachhinein hatte sich gezeigt, dass der Gläubiger auf die Sicherheit nicht zurückzugreifen brauchte (vorst. Rn. 1). Erfüllt der Schuldner die gesicherte Forderung aber nicht, obwohl er sie erfüllen müsste, wird der latent gewesene Sicherungszweck virulent. Der Gläubiger darf auf die Sicherheit zugreifen, weil und soweit der Schuldner nicht leistet (Ausübungsphase). Der Sicherungsfall ist eingetreten. Der Gläubiger kann sich nun überlegen, ob er von seinem Recht auf Zugriff auf die Sicherheit Gebrauch macht, d.h. zur Verwertung des Sicherungsgegenstandes schreitet (Verwertungsphase). Sie kann bei einer als Sicherheit bestellten beweglichen Sache in deren freihändiger Veräußerung oder öffentlicher Versteigerung liegen, bei einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung in deren Einziehung beim Schuldner dieser Forderung, bei einer Personalsicherheit in der, vielleicht klageweisen, Inanspruchnahme des Interzessionars. Sofern der Gläubiger aufgrund der Verwertung Leistungen erlangte, hat er mit dem Schuldner abzurechnen. Wie sich die Rechtsbeziehungen unter den Parteien in all diesen Phasen gestalten, kann dem Sicherungszweck entnommen werden (nachf. Rn. 92).

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Die Parteien können die sich aus dem Sicherungszweck ergebenden Rechtsverhältnisse ausdrücklich bestimmen, so dass sich allenfalls die Frage stellen kann, ob ein Sitten- oder Treueverstoß (§§ 138, 307 BGB) darin liegt, dass die ausbedungenen Vertragsbedingungen in unerträglicher Weise den Sicherungszweck missachten. Wo die Parteien keine ausdrücklichen Regelungen treffen, ist ihr rechtsgeschäftlicher Wille auf die Erreichung des Vertragszwecks gerichtet, was zugleich bedeutet, dass der Sicherungszweck dem Vertrag – mangels etwaiger entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall – konkludent zugrunde liegt und deshalb die Auslegung über Umfang und Ausgestaltung der Vertragspflichten in jeder seiner zeitlichen Phasen bestimmt.

Recht der Kreditsicherheiten

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