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1. Gesamtschuld als Personalsicherheit

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Ein Gesamtschuldverhältnis kann dadurch begründet werden, dass auf der einen Vertragsseite mehrere Personen stehen: Zwei Gewerbetreibende kaufen zusammen einen Bürocomputer, Eheleute kaufen gemeinsam ein Auto, mehrere Kaufleute nehmen zusammen einen Kredit auf. In diesen Fällen kann der Gläubiger im Allgemeinen die Leistung gem. § 421 Satz 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern. Insofern ist seine Aussicht auf Befriedigung bestärkt wie bei einer Personalsicherheit. Aber während sich die Personalsicherheit dadurch kennzeichnet, dass sie eine einseitige Pflicht des Interzessionars begründet und der Gläubiger allenfalls Nebenpflichten hat, steht der Gläubiger im typischen Fall des Vertragsschlusses mit mehreren Personen auf der Gegenseite zugleich in der Schuld dieser Personen, hat also z.B. gegenüber allen die Vertragspflicht eines Verkäufers oder Darlehensgebers; diese können Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB sein oder Leistung an alle gem. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB fordern können. Der Gläubiger auf der einen und die Mehrheit der Vertragspartner auf der anderen Seite stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, im Synallagma. Soweit die Mehrheit der Vertragspartner in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner betrachtet werden, hat sich ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger aus gleichem, primärem Schuldgrund ergeben, nicht aber hat der eine die Schuld des anderen bestärkt, ist nicht der eine hinzugetreten, um für den anderen einzuspringen (unten Rn. 1717). Deshalb sind solche paritätischen oder gleichgründigen Gesamtschulden (Ehmann, Die Gesamtschuld, 1972, S. 359) nicht Personalsicherheiten (Interzessionen), auch nicht der Schuldbeitritt aus eigenem Interesse des Beitretenden, der ebenfalls eine gleichgründige Gesamtschuld entstehen lässt mit der Besonderheit, dass die Gemeinsamkeit des Versprechens (§ 427 BGB) nicht zeitgleich, sondern nachträglich herbeigeführt wird (Erman/Ehmann, § 427 Rn. 6). Hierbei ist der Begriff der Gleichstufigkeit nicht hilfreich (so aber Bartels, Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse, 2003, S. 34 sowie JZ 2000, 608, 610; krit. dagegen Sonja Meier, Gesamtschulden, 2010, S. 909 ff.).

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Das schließt nicht aus, dass der eine mit einem anderen, sei es von Anfang an oder nachträglich, das Gesamtschuldverhältnis nur aus der Absicht begründen will, dem Gläubiger einen weiteren Schuldner zu bieten, ohne selbst auch Gläubiger der Leistungspflicht des Kredit gebenden Gläubigers zu werden. In diesem Fall begründet das Gesamtschuldverhältnis eine einseitige Verpflichtung des Gesamtschuldners und dient mithin der Bestärkung der Hauptschuld. Die Gesamtschuld ist als Sicherungsgesamtschuld Personalsicherheit, nämlich als Typus des Schuldbeitritts zu Sicherungszwecken (unten Rn. 1708 ff.), und unterliegt im Gegensatz zur Ausgangslage der Gesamtschuld dem Grundsatz der Subsidiarität, der die Anwendung von § 421 Satz 1 BGB ausschließt (nachf. Rn. 85).

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