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2. Gesamtschuldverhältnis zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber
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Bei der Interzession kann der Gläubiger, der Kreditgeber, sowohl den Hauptschuldner wie den Sicherungsgeber oder doch dessen Gegenstand (das Grundstück, das Sicherungsgut) in Anspruch nehmen. Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Gläubiger mehrere Schuldner wegen desselben Zugriffsgegenstandes in Anspruch nehmen kann, noch kein Gesamtschuldverhältnis; allerdings sind das Sicherungsverhältnis und das Hauptschuldverhältnis durch den Sicherungszweck miteinander verbunden, was bereits als ausreichend für ein Gesamtschuldverhältnis angesehen wird (Erman/Ehmann, § 421 BGB Rn. 40, 45). Jedoch sind die einzelnen Kreditsicherungsarten abweichend vom Regelungsmuster der Gesamtschuld nach §§ 421 ff. ausgestaltet. Für die einzelnen Kreditsicherungsarten ergibt sich vielmehr:
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Der Gläubiger kann den Bürgen nach der – wenn auch dispositiven – Regelung von § 771 (unten Rn. 1078 ff.), den Sicherungstreugeber aufgrund des Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61 ff.) nicht wie gem. § 421 BGB nach Belieben in Anspruch nehmen, sondern muss sich zunächst an den Hauptschuldner halten (Subsidiarität, näher nachf. Rn. 85). Bei den akzessorischen Kreditsicherheiten bewirkt die Erfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner oder der Erlass das Ende der Kreditsicherung (§§ 767, 1163, 1210). Die Leistung des Sicherungsgebers führt zum Übergang der gesicherten Forderung auf ihn (§§ 774, 1143, 1225), der anders als im Fall von § 426 Abs. 2 Satz 1 ein vollständiger ist. Bei den nichtakzessorischen Sicherheiten (Grundschuld, Sicherungstreuhand) hängt das Schicksal der gesicherten Forderung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten ab (unten Rn. 267, 1300).
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Was das Innenverhältnis von Sicherungsgeber und Kreditschuldner angeht, so ist ein gesamtschuldnerischer Ausgleich nach § 426 BGB durch den gesetzlichen Forderungsübergang ausgeschlossen. Allerdings kann der Sicherungsgeber aus dem Innenverhältnis Einwände geltend machen (§ 774 Abs. 1 Satz 3 BGB, unten Rn. 1100). Bei den nichtakzessorischen Kreditsicherheiten entsteht bei Leistung des Sicherungsgebers, sofern die Kreditforderung nicht gem. § 267 BGB erlischt, ein obligatorischer Anspruch auf Abtretung gegen den Gläubiger (unten Rn. 1300). Das Reglement über den Gesamtschuldnerausgleich ist also nicht anwendbar, wenngleich der sicherungsrechtliche Ausgleich wesensähnlich ist. Das Problem endet in der Definition: Erkennt man ein Gesamtschuldverhältnis nur dann an, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Gesamtschuld anwendbar sind, besteht es zwischen Hauptschuldner und Interzessionar nicht; begreift man die Gesamtschuld aus dem Wesen des Ausgleichsverhältnisses, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 426 ankäme, mag man die Gesamtschuld bejahen.