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5. Abhängigkeit der Sicherheit vom Kredit
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Wenn der Kreditgläubiger den Sicherungsgeber bzw. den von diesem zur Verwertung gestellten Gegenstand in Anspruch nimmt, soll er wegen seines Kredits befriedigt werden, nicht aber mehr erhalten. Die Bestärkung der Schuld soll also nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für den Kreditgläubiger führen. Der rechtstechnische Weg, den Gleichklang von Sicherheit und Kredit herzustellen, kann verschieden ausgestaltet sein. Ausgangspunkt dieser Gestaltung sind die Verträge, welche die Kreditsicherung begleiten und zu sich ergänzenden Schuldverhältnissen führen.