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a) Grundgeschäft, Sicherungsvertrag und Bestellung der Sicherheit
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Durch das Grundgeschäft entsteht die Forderung, um deren Sicherung es geht, z.B. die Forderung des Darlehensgebers auf Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Darlehens durch den Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 aufgrund eines zwischen beiden abgeschlossenen Darlehensvertrags. Der eigentliche Darlehensvertrag enthält keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Sicherung des Rückerstattungsanspruchs; vielmehr ist, vom Grundgeschäft getrennt und davon unabhängig, allenfalls durch das Teilnichtigkeitskonzept von § 139 BGB miteinander verbunden (nachf. Rn. 63), ein weiterer Vertrag abzuschließen, durch den die Pflicht des Darlehensnehmers begründet wird, die noch fehlende Sicherung zu vollziehen. Dieser obligatorische Vertrag pflegt als Sicherungsvertrag bezeichnet zu werden (näher Rn. 61 ff.). Durch den Sicherungsvertrag wird das Grundverhältnis um ein Sicherungsschuldverhältnis ergänzt, auch durchführbar als Nebenbestimmung zum Darlehensvertrag. Der Vollzug des Sicherungsvertrags liegt in der Bestellung der versprochenen Sicherheit, z.B. des Abschlusses einer dinglichen Einigung nach § 873 auf Eintragung einer Hypothek (§ 1115) oder des Abschlusses eines Bürgschaftsvertrags nach § 765 Abs. 1 zwischen Gläubiger und Bürgen (nachf. Rn. 69). Das Vollzugs- resp. Erfüllungsgeschäft findet seinen Rechtsgrund, die causa, im Sicherungsvertrag, nicht etwa im Grundverhältnis (pointiert BGH v. 27.2.2018 – XI ZR 224/17, Rn. 17, NJW 2018, 1683). Es gilt also eine dogmatische Konstruktion zu finden, durch die sich das Grundverhältnis trotzdem auf die bestellte Sicherheit auswirkt, sodass Gleichklang zwischen Sicherheit und Kredit besteht.