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IV. Haftung nach § 306 KAGB
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Die Prospekthaftung sowie die Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen sind in § 306 KAGB geregelt[53]. Dieser entspricht weitgehend dem § 20 Abs. 1 VermAnlG. § 306 KAGB gilt einheitlich für alle offenen und geschlossenen AIF und OGAW.