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1. Haftungsadressat, Anspruchsberechtigter

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Haftungsschuldner sind die Verwaltungsgesellschaft als Manager, die Initiatoren als Prospektersteller (Verwaltungsgesellschaften, Banken, Wirtschaftsprüfer etc) und die Prospektveranlasser (zB Muttergesellschaft)[54]. Daneben sind auch die Vertriebe (vgl § 293 Abs. 1 KAGB) einer Prospekthaftung unterworfen. Die Verwaltungsgesellschaft haftet als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zusammen mit gewerbsmäßigen Anteilsverkäufern und Vermittlern. Anteilsverkäufer können etwa Finanzdienstleistungsinstitute sein, welche die Anteile als Kommissionäre oder Eigenhändler verkaufen.

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Der Vermittler bzw derjenige, der die Anteile in fremdem Namen verkauft hat, haftet dem Käufer, soweit er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts gekannt hat (§ 306 Abs. 4 Satz 1 KAGB, Privilegierung durch reduzierte Haftung). Nach § 306 Abs. 4 KAGB kann trotz des Wortlauts auch eine anlageberatende Bank Haftungsadressat sein, da sie zumeist auch vermittelt[55]. Ansprüche aus § 306 Abs. 1, 2, 4 und 5 KAGB können nicht im Voraus ermäßigt oder erlassen werden (§ 306 Abs. 6 KAGB).

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Anspruchsberechtigt ist der Käufer von Anteilen oder Aktien. Der Erwerber kann auch dann einen Anspruch geltend machen, wenn er nicht mehr Anteilsinhaber ist (§ 306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 KAGB). Der Zweiterwerber kann einen Anspruch aus § 306 KAGB geltend machen, wenn er die Anteile aufgrund des fehlerhaften Prospekts erworben hat[56].

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