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b) Rechtsfolge

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Rechtsfolge ist die Übernahme der Anteile durch den Haftenden gegen Erstattung des vom Anleger gezahlten Betrags (§ 306 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Kritisiert wird hieran, der Gesetzgeber habe übersehen, dass die Inanspruchnahme der geschlossenen Investment-KG auf „Übernahme der Anteile“ an gesellschaftsrechtliche Schranken stößt, da eine Personengesellschaft keine eigenen Anteile halten kann. Insofern fragt sich, ob stattdessen eine „Austrittskündigung“ in Betracht kommt[66].

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Nach § 306 Abs. 6 Satz 2 KAGB bleiben weitergehende Ansprüche, die sich aus dem BGB aufgrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, unberührt. Die Rechtsprechung und die hM lehnen neben der Haftung aus § 306 KAGB eine solche aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung aufgrund der Stellung des § 306 KAGB als lex specialis ab[67]. Teilweise wird eine parallele Anwendung in Bezug auf die nach dem KAGB bestehen bleibenden Haftungslücken bejaht[68], bzw sollen beide Haftungsregimes nebeneinander bestehen[69].

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