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V. Sonstige Haftungsgrundlagen

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Ein Zusammentreffen der gesetzlichen Prospekthaftung mit vertraglichen oder vorvertraglichen Ansprüchen setzt voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anleger und dem Emittenten[78] bzw der emissionsbegleitenden Bank besteht[79]. Ein Anspruch aus Verletzung der Pflichten aus einem (Investment-)Vertrag nach § 311 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB bzw § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, da die spezialgesetzlichen Haftungsnormen des Prospektrechts vorgehen[80]. Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist im Prospekt stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung iS des § 309 Nr. 7b BGB dar und ist somit unwirksam[81].

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Neben der Prospekthaftung sind deliktische Ansprüche möglich (§ 16 Abs. 2 WpPG, § 20 Abs. 6 Satz 2 VermAnlG, § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG, § 306 Abs. 6 Satz 2 KAGB). Während nach § 47 Abs. 2 BörsG aF nur vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene unerlaubte Handlungen in Betracht kamen, ist nunmehr auch eine Haftung für leicht fahrlässig begangene unerlaubte Handlungen möglich. Die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung ieS wird nach hM verdrängt[82].

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Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB setzt eine Schutzgesetzverletzung voraus. Schutzgesetz kann etwa § 263 StGB (Betrug) oder § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) sein[83]. Schutzgesetz ist auch § 400 AktG, wonach vorsätzliche unrichtige Angaben in Prospekten unter Strafe gestellt sind[84]. Dagegen dient die Auskunftspflicht des § 41 BörsG nur dem institutionellen Anlegerschutz („Publikum“). Sie ist deshalb weder selbständige Anspruchsgrundlage noch Schutzgesetz iS des § 823 Abs. 2 BGB. Auch die Pflicht zur Prospekterstellung bzw -veröffentlichung bzw Zurverfügungstellung wesentlicher Anlegerinformationen kann kein Schutzgesetz darstellen, obwohl teilweise für § 127 Abs. 2 InvG aF angenommen wurde, dieser könne zivilrechtliche Haftungsansprüche begründen[85]. Bei Verletzung des § 26 BörsG (Verleitung zu Börsenspekulation) wird überwiegend eine Schutzgesetzverletzung bejaht[86].

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Bei in sittenwidriger Weise mit Schädigungsvorsatz verfassten Prospekten kann eine Haftung nach § 826 BGB bestehen. Dabei führt allein das Unterlassen einer erheblichen Information im Prospekt noch nicht zur Sittenwidrigkeit. Erforderlich ist etwa eine bewusste Täuschung[87].

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