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4. Haftung für wesentliche Anlegerinformationen

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Gehaftet wird, wenn in den wesentlichen Anlegerinformationen irreführende, unrichtige oder nicht mit dem Verkaufsprospekt vereinbare Angaben enthalten sind (§ 306 Abs. 2 Satz 1 KAGB). Wesentliche Anlegerinformationen sind dabei die Informationen nach § 166 Abs. 2–8 KAGB (iVm §§ 262 Abs. 1 Satz 4, 262 Abs. 2 Satz 2, 263 Abs. 5 Satz 2 und 270 KAGB bzw §§ 298 Abs. 1 Satz 2, 301 KAGB). Diese sind jeweils auf neuestem Stand zu halten (§§ 164 Abs. 3, 268 Abs. 2 KAGB). Eine Haftung für Vollständigkeit kommt hier aufgrund des Charakters der wesentlichen Anlegerinformationen nicht in Betracht. Eine Haftung für mit dem Prospekt unvereinbare Angaben folgt in der Konsequenz aus den Vorgaben in den §§ 166 Abs. 3 Satz 3, 270 Abs. 1 KAGB zur Übereinstimmung von Prospekt und Anlegerinformationen.

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Nach § 306 Abs. 2 Satz 1 KAGB aF hatte der Anspruchsteller zu beweisen, dass er aufgrund dieser Informationen die Anteile oder Aktien gekauft hat (Kausalität)[75]. Nunmehr gilt auch hier die Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität[76]. In Bezug auf das Verschulden besteht grds eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wohingegen der gewerbsmäßige Vermittler ebenfalls lediglich für Vorsatz haftet[77]. Fehlen die wesentlichen Anlegerinformationen, hat dies keine Prospekthaftung zur Folge, sondern lediglich ein Bußgeld (§ 340 Abs. 2 Nr. 18 f KAGB). Eine Haftungsfreizeichnung im Voraus ist nach § 306 Abs. 6 Satz 1 KAGB nicht möglich.

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