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3. Haftung für nicht veröffentlichten Prospekt

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Nach § 306 Abs. 5 KAGB tritt eine Haftung auch dann ein, wenn gesetzeswidrig, dh entgegen den Vorgaben (§§ 164 Abs. 1, 268 Abs. 1, 298 Abs. 1 oder 299 Abs. 1 KAGB) ein Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht wurde. Damit ist auch nach dem KAGB, wie schon nach § 21 Abs. 1 VermAnlG und § 14 WpPG, eine Haftung bei fehlendem Prospekt vorgesehen[70]. Erforderlich erscheint diese Haftungsregelung schon deshalb, weil in einem solchen Fall mangels Prospekts kein Anspruch aus allgemeiner Prospekthaftung bestehen kann. In der Konsequenz können damit auch nicht KAGB-konforme Gesellschaften einer Prospekthaftung unterliegen[71].

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Für eine Haftung muss das Erwerbsgeschäft, dh das schuldrechtliche Geschäft, vor Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Anbieten oder Platzieren abgeschlossen sein. Die haftungsbegründende Kausalität wird widerleglich vermutet. Umstritten ist, ob eine Haftung nach § 306 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KAGB analog nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eintritt, oder ob eine verschuldensunabhängige Haftung gegeben sein soll[72]. Ersteres ist überzeugender, da es sich bei der gesetzlichen Regelung um einen Spezialfall der culpa in contrahendo handelt[73]. Nach § 306 Abs. 5 Satz 3 KAGB besteht kein Prospekthaftungsanspruch wegen Nichtveröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn der Erwerber die Pflicht der Prospektveröffentlichung beim Erwerb kannte (Sonderregelung eines Mitverschuldens).

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Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Prospektpflicht ist die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des Erwerbspreises, sofern er den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, sowie der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten (§ 305 Abs. 5 Satz 1 KAGB)[74]. Wenn der Erwerber nicht mehr Inhaber der Aktien oder Anteile ist, kann er den Unterschied zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis nebst den mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen (§ 305 Abs. 5 Satz 2 KAGB).

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