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a) Voraussetzungen

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Sind Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, im Prospekt unrichtig oder unvollständig, kann derjenige, der aufgrund des Prospekts Anteile gekauft hat, Schadensersatz verlangen (§ 306 Abs. 1 KAGB). Das kann er auch, wenn die in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit dem Verkaufsprospekt vereinbar sind (§ 306 Abs. 2 KAGB). Dort kommt aber eine Haftung für die Vollständigkeit nicht in Betracht[57].

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Es muss sich um einen Verkaufsprospekt handeln[58]. Die Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit richtet sich nach dem Empfängerhorizont des sog. durchschnittlichen Anlegers. Angeknüpft wird an den Verkaufsprospekt, der zur Erlangung der Vertriebsgenehmigung vorgelegt werden muss (§§ 20, 269 KAGB)[59]. Für andere Werbeaussagen besteht keine Prospekthaftung nach dem KAGB[60].

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Ursprünglich musste der Anleger nach § 306 Abs. 1 KAGB aF den Beweis für die haftungsbegründende Kausalität erbringen, dh dass er die Anteile „auf Grund des Verkaufsprospekts“ gekauft hatte[61]. Nunmehr wird die haftungsbegründende Kausalität widerleglich vermutet, dh der Haftungsschuldner hat die Transaktionskausalität zu beweisen (vgl § 306 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KAGB)[62]. Ob daneben auch die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt[63], kann daher offengelassen werden.

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Der gewerbsmäßige Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 306 Abs. 3 Satz 1 KAGB)[64]. Das Verschulden wird widerleglich vermutet. Die Haftung entfällt, wenn der Haftungsschuldner nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 306 Abs. 3 Satz 1 KAGB). Der gewerbsmäßige Vermittler haftet dagegen privilegiert nach § 306 Abs. 4 Satz 1 KAGB nur dann, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts positiv gekannt hat. Nach hM hat der Anspruchsteller das Verschulden des Vermittlers zu beweisen, es findet also keine Beweislastumkehr statt[65].

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Für Spezial-AIF, die lediglich (semi)professionellen Anlegern offenstehen, besteht zwar keine Prospektpflicht und auch keine Pflicht bzgl des Zurverfügungstellens wesentlicher Anlegerinformationen. In § 307 KAGB sind aber vergleichbare Informationspflichten vorgesehen. Bei deren Verletzung gilt § 306 Abs. 1 KAGB entsprechend (§ 307 Abs. 3 KAGB). § 307 Abs. 3 KAGB verweist jedoch nicht auf § 306 Abs. 5 KAGB, sodass professionellen und semiprofessionellen Anlegern bei Nichtübermittlung der Vertriebsinformationen nur ein Widerrufsrecht zusteht (§ 307 Abs. 2 iVm § 305 KAGB).

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Eine Haftungsbeschränkung wie bei den §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG fehlt. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB).

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