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3. Haftung für unrichtiges oder fehlendes Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 22 VermAnlG)

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Voraussetzung für eine Haftung nach § 22 VermAnlG ist das Vorliegen irreführender, unrichtiger oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbarer Angaben[44]. Sofern es sich um Vermögensanlagen nach §§ 2a und b VermAnlG (Schwarmfinanzierung, soziale Projekte) handelt, wird für irreführende oder unrichtige Angaben gehaftet[45]. Bloße Unvollständigkeit des Informationsblatts löst keine Haftung aus, da Vollständigkeit aufgrund der Limitierung des Umfangs auf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten (§ 13 Abs. 2 VermAnlG) gerade nicht verlangt wird[46]. Die Abgrenzung zwischen einem unvollständigen und einem fehlerhaften Prospekt kann in der Praxis problematisch sein[47].

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Haftungsadressat ist der Anbieter (§ 22 Abs. 1 VermAnlG), der das Informationsblatt zu erstellen hat. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Anbieten die Verantwortung trägt und nach außen erkennbar als Anbieter auftritt[48]. Es gilt auch hier die zweijährige Ausschlussfrist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermAnlG). Anders als beim fehlerhaften Prospekt, wo eine widerlegliche Vermutung besteht, hat der Anleger bei einem fehlerhaften Vermögensanlagen-Informationsblatt die Kausalität zwischen Informationsblatt und Erwerbsgeschäft darzulegen und zu beweisen („auf Grund“)[49]. In Bezug auf das Verschulden besteht auch beim Informationsblatt eine widerlegliche Vermutung, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde (§ 22 Abs. 3 VermAnlG).

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Ein „fehlendes“ Informationsblatt führt zu einer Haftung nach § 22 Abs. 4a VermAnlG[50]. Fehlend meint hier entweder die fehlende Zurverfügungstellung des Informationsblatts, das Fehlen des Warnhinweises oder die fehlende Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises (§ 22 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1–3 VermAnlG). Bei einem solchen fehlenden Vermögensanlagen-Informationsblatt enthält § 22 Abs. 4a VermAnlG keinen Hinweis darauf, dass eine haftungsbegründende Kausalität oder ein Verschulden erforderlich ist. Allerdings sind diese nach einer Ansicht im Schrifttum dennoch zu verlangen. Im Hinblick auf die Kausalität folgt dies schon aus der Rechtsnatur des § 22 Abs. 4a VermAnlG als zivilrechtlicher Haftung. Hier ist aber ebenfalls eine widerlegliche Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität anzunehmen[51]. Auch ein Verschulden ist nach einer Ansicht erforderlich, wobei dem Anleger die Beweislastumkehr des § 22 Abs. 3 VermAnlG zugutekommt[52].

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Ausgeschlossen ist eine Haftung, sofern der Erwerber die Unrichtigkeit der Information bei Erwerb kannte (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG). Ein Ausschluss ist auch gegeben, wenn die unrichtigen Angaben nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen haben (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG).

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Rechtsfolge ist die Rückabwicklung der Zeichnung der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten (§ 22 Abs. 1 VermAnlG, § 22 Abs. 4a VermAnlG).

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