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4. Haftung für fehlendes Wertpapier-Informationsblatt (§ 15 WpPG)

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Auch wenn ein Wertpapier-Informationsblatt trotz der gesetzlichen Vorgaben nicht veröffentlicht wurde, hat der Erwerber einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser richtet sich nach § 15 WpPG, der parallel zu § 14 WpPG (fehlender Prospekt) ausgestaltet ist. Eine haftungsbegründende Kausalität wird nach § 15 Abs. 1 WpPG nicht ausdrücklich verlangt. Wie bei § 14 WpPG wird eine solche aber auch hier zu verlangen sein[22]. Unklar bleibt nach dem Gesetzeswortlaut, ob die Haftung ein Verschulden voraussetzt. Wie bei § 14 WpPG wird auch hier im Ergebnis ein Verschulden verlangt werden müssen[23]. Die Rechtsfolge entspricht derjenigen des § 11 WpPG[24].

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