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2. Haftung für fehlenden Verkaufsprospekt (§ 21 VermAnlG)

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Bei fehlendem Verkaufsprospekt haften sowohl der Anbieter als auch der Emittent (§ 21 Abs. 1 VermAnlG). § 21 VermAnlG entspricht weitgehend § 13a VerkProspG aF. Voraussetzung ist damit das Fehlen eines an sich nach dem VermAnlG notwendigen Verkaufsprospekts. Dabei stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit von Kausalität und Verschulden. Nach überzeugender Ansicht wird die haftungsbegründende Kausalität vermutet, sofern das Erwerbsgeschäft nach der Veröffentlichung eines Prospekts erfolgte[38]. Andere sehen eine Kausalität als nicht erforderlich an, weil die Platzierung ohne Prospekt haftungsbegründend sei[39].

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Auch die Frage, ob § 21 VermAnlG eine verschuldensunabhängige Haftung ist, wird unterschiedlich beantwortet[40]. Da ein Verschulden in der gesetzlichen Regelung des § 21 VermAnlG trotz entsprechender Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen ist, wird auch hier von manchen vom Erfordernis eines Verschuldens abgesehen[41]. Allerdings entspricht eine Verschuldensunabhängigkeit nicht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Daher ist nach überzeugender Ansicht zumindest das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anspruchsgegners zu verlangen[42].

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Die Rechtsfolge entspricht der bei fehlerhaftem Prospekt, dh es kann die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangt werden. Auch hier muss der Abschluss des Erwerbsgeschäfts nach Veröffentlichung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland erfolgt sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Für die Verjährung gelten die allgemeinen Regeln. Hinsichtlich des Bezugspunkts der Verjährung[43] ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ausreichend und keine rechtlich zutreffende Beurteilung des Vorgangs erforderlich.

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