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2. Haftung für fehlenden Prospekt (§ 14 WpPG)

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Nach § 14 WpPG ist auch für einen fehlenden Prospekt zu haften. Zu berücksichtigen ist, dass ein fehlender Wertpapierprospekt bereits zur mangelnden Börsenzulassung führt. In der Gesetzesbegründung wird daher klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Regelung faktisch auf solche Prospekte beschränkt ist, die nicht Börsenzulassungsprospekte sind[14].

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Eine haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung ist nach einer Ansicht nicht erforderlich, da es nicht darauf ankommt, ob der Erwerber die Anlage auch ohne Verfahrensverstoß gekauft hätte[15]. Richtigerweise wird aber eine solche, wie in anderen Fällen auch, zu verlangen sein[16]. Umstritten ist, ob ein Verschulden erforderlich ist. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 iVm § 14 Abs. 1 WpPG analog)[17]. Ein Haftungsausschluss ergibt sich aus § 14 Abs. 4 WpPG, wenn dem Erwerber die Prospektveröffentlichungspflicht bei Erwerb bekannt ist.

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Der Anspruch aus § 14 WpPG verjährt wie bei einem fehlerhaften Prospekt gemäß §§ 195, 199 BGB. Eine Haftungsbeschränkung oder ein -erlass im Voraus sind unwirksam (§ 16 Abs. 1 WpPG). Der Anleger kann neben einem Anspruch aus § 14 WpPG auch deliktische Ansprüche geltend machen. Es genügt fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners (§ 16 Abs. 2 WpPG). In Bezug auf die Rechtsfolgen enthält § 14 WpPG eine dem § 9 WpPG entsprechende Regelung.

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