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3. Haftung für fehlerhaftes Wertpapier-Informationsblatt (§ 11 WpPG)

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Bei einem fehlerhaften Wertpapier-Informationsblatt haften nach § 11 WpPG derjenige, von dem der Erlass eines Wertpapier-Informationsblatts ausgeht, sowie der Anbieter (§ 2 Nr. 6 WpPG iVm Art. 2 lit. i ProspektVO[18]) als Gesamtschuldner. Das führt zu einem weiten persönlichen Anwendungsbereich[19]. In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Haftungsnorm auf Erwerbgeschäfte, die zwischen der Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und dem Ende des öffentlichen Angebots abgeschlossen wurden (§ 11 Abs. 1 WpPG). Die Geschäfte müssen jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere abgeschlossen worden sein (§ 11 Abs. 1 WpPG a.E.).

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Gehaftet wird nach § 11 Abs. 1 WpPG nur, wenn das Informationsblatt fehlerhaft ist, es einen irreführenden Inhalt aufweist, oder der Warnhinweis gemäß § 4 Abs. 4 WpPG nicht enthalten ist. Nicht gehaftet wird bei Unvollständigkeit, da der Umfang des Informationsblatts von vornherein beschränkt ist.

→ Definition:

Irreführung meint, dass die Prospektangaben zwar formal korrekt sind, aber beim durchschnittlichen Anleger einen fehlerhaften Gesamteindruck bewirken[20].

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Im Gesetzestext wird nicht verlangt, dass die Anlage „auf Grund“ des fehlerhaften Informationsblatts erworben wurde. Allerdings besteht kein Anspruch nach § 11 WpPG, wenn es an der Kausalität mangelt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 WpPG). Daher wird die haftungsbegründende Kausalität widerleglich vermutet[21]. Auch das Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ist widerleglich zu vermuten. Denn es haftet nicht, wer als Haftungsadressat nachweisen kann, dass er die Unrichtigkeit des Informationsblatts oder die Irreführung nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht grob fahrlässig war (§ 13 Abs. 1 WpPG). In § 13 WpPG sind, ähnlich wie für den Prospekt in § 12 WpPG, bestimmte Haftungsausschlussgründe genannt. So scheidet ein Anspruch aus, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit oder die Irreführung kannte (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 WpPG).

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Rechtsfolge ist die Haftung auf Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet. Wie bei der Prospekthaftung kann der Erwerber, sofern er nicht mehr Inhaber der Wertpapiere ist, grds die Differenz zwischen dem Erwerbs- und dem Veräußerungspreis sowie die üblichen Kosten ersetzt verlangen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 WpPG).

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