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III. Haftung nach §§ 20 ff VermAnlG
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Die §§ 20 ff VermAnlG gewähren dem Erwerber von Vermögensanlagen Ansprüche wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Verkaufsprospekts. Wurde der Prospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht, findet das VerkProspG aF Anwendung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG). Das gilt auch, wenn der Erwerber die Vermögensanlage zwar vor dem 1. Juni 2012 erworben, einen Prospekt zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht veröffentlicht hat (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG). Ungeklärt ist noch die Haftung in Bezug auf das sog. Crowdinvesting, das von der Prospektpflicht nach dem VermAnlG ausgenommen ist[25].