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b) Rechtsfolgen
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Rechtsfolge ist nicht voller Schadensersatz, sondern „Rückabwicklung“[12]. § 9 WpPG differenziert danach, ob der Anspruchsteller noch Inhaber der Wertpapiere ist oder nicht. Im ersteren Fall kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WpPG die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises – maximal des Ausgabepreises – sowie die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten[13] ersetzt verlangen (Naturalrestitution). Ist der Erwerber dagegen nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, kann er nach § 9 Abs. 2 WpPG den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser nicht den Ausgabepreis übersteigt, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie die mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.