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1. Prospektpflicht für offene Investmentvermögen

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Das KAGB unterscheidet bzgl der Investmentvermögen zwischen OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), die zuvor im VermAnlG geregelt waren, und AIF (Alternative Investment Fonds)[110]. Für offene Publikumsinvestmentvermögen (OGAW oder AIF) besteht eine Prospektpflicht (§ 164 KAGB). Danach hat die die Anlage verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft einen Prospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Information Documents, KID) zu erstellen. Letztere sollen dem Anleger die Vergleichbarkeit von Fonds unterschiedlicher Anbieter erleichtern[111].

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§ 164 Abs. 3 KAGB sieht vor, dass die wesentlichen Prospektangaben und Anlegerinformationen auf dem neuesten Stand zu halten sind (Aktualisierungspflicht)[112]. Der Prospekt muss auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft in der jeweils aktu284ellen Fassung zugänglich sein (§ 164 Abs. 1 Satz 1 KAGB). Außerdem ist er nebst den wesentlichen Anlegerinformationen und den Änderungen unverzüglich nach der erstmaligen Verwendung bei der BaFin einzureichen. Dem interessierten Anleger sind die Anlegerinformationen und auf Verlangen auch der Prospekt kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 297 Abs. 1 KAGB).

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Der Verkaufsprospekt hat in für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form bestimmte Informationen zu enthalten. In § 165 KAGB werden die erforderlichen Mindestangaben aufgezählt. Die BaFin kann die Aufnahme weiterer Informationen verlangen (§ 165 Abs. 8 KAGB)[113]. Die Erfordernisse für die wesentlichen Anlegerinformationen sind in § 166 KAGB aufgeführt und werden durch die VO 583/2010[114] ergänzt[115]. Der Verkaufsprospekt muss zudem redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein (§ 165 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Das gilt auch in Bezug auf die wesentlichen Anlegerinformationen (§ 166 Abs. 3 Satz 2 KAGB), die es dem Anleger ermöglichen sollen, die Art und Risiken des angebotenen Produkts zu verstehen.

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