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II. Haftung nach §§ 9 ff WpPG

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Die europäische Haftungsregelung des Art. 11 ProspektVO verweist auf das nationale Recht. Insofern haben die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Haftungssystem sicherzustellen. Damit wird europarechtlich grds lediglich das „Ob“ einer Haftung, nicht jedoch das „Wie“ festgeschrieben[1].

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Weitergehende Vorgaben bzgl der Haftungsregelungen[2] bestehen etwa im Hinblick auf die Haftungsverantwortlichen (Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UAbs. 2 ProspektVO). Dem nationalen Gesetzgeber wird auch vorgeschrieben, dass er grds keine Haftung für eine Zusammenfassung iS des Art. 7 ProspektVO oder eines EU-Wachstumsprospekts (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 ProspektVO) vorsehen darf. Anderes hat zu gelten, wenn die Zusammenfassung in der Gesamtschau mit anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 lit. a ProspektVO). Eine Haftung soll zudem in Betracht kommen, wenn die erforderlichen Basisinformationen fehlen (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 lit. b ProspektVO). Auch für die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen soll eine Haftung möglich sein (Art. 11 Abs. 3 ProspektVO).

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