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d) Vermögensanlagen-Informationsblatt

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Neben dem Verkaufsprospekt hat der Anbieter für jede Vermögensanlage ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu veröffentlichen (§ 13 VermAnlG), das höchstens drei DIN-A4-Seiten (§ 13 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG) umfassen darf. Ein solches ist auch dann zu erstellen, wenn keine Prospektpflicht besteht. Ziel ist die Vergleichbarkeit der verschiedenen Vermögensanlagen für den Anleger[105]. Erforderlich ist eine Gestattung durch die BaFin (§ 13 Abs. 2 VermAnlG), die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 VermAnlG zu erteilen ist. Andernfalls ist die Veröffentlichung des Informationsblatts zu untersagen (§ 17 Abs. 3 VermAnlG)[106].

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Inhaltlich müssen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG die Mindestangaben der § 13 Abs. 3 ff VermAnlG in einer dem Anleger verständlichen Form (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VermAnlG) enthalten sein. Zudem ist in drucktechnisch hervorgehobener Weise folgender Warnhinweis aufzunehmen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VermAnlG): „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Anleger muss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift auf dem Informationsblatt bestätigen, dass er vom Warnhinweis Kenntnis genommen hat (§ 15 Abs. 3 VermAnlG)[107]. Soll ein Vertrag über Fernkommunikation geschlossen werden, kann der Warnhinweis auch elektronisch bestätigt werden (§ 15 Abs. 4 VermAnlG).

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Das Informationsblatt wird von der BaFin nur auf die gesetzlichen Mindestangaben in der vorgegebenen Reihenfolge überprüft, nicht auf dessen inhaltliche Richtigkeit. Darauf ist im Informationsblatt auch hinzuweisen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 VermAnlG). Der Anleger muss u.a. darüber informiert werden, dass ein Haftungsanspruch nur dann gegeben ist[108], wenn die Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar sind (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 VermAnlG)[109]. Zudem ist auch im Vermögensanlagen-Informationsblatt die Anlegergruppe anzugeben, auf welche die Vermögensanlage abzielt (Zielmarkt). Die Frist und Form der Veröffentlichung bemisst sich nach § 13a VermAnlG, die Hinterlegung des Informationsblatts, wie der Verkaufsprospekt, nach § 14 VermAnlG.

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