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b) Prospektbilligung

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Der BaFin obliegt die Billigung des Verkaufsprospekts. Der Prüfungsumfang entspricht dem des Billigungsverfahrens für Wertpapierprospekte nach Art. 20 ProspektVO. Der Prospekt wird damit nicht nur auf formale Vollständigkeit geprüft, welche sich nach den Mindestangaben des § 7 Abs. 3 VermAnlG iVm der VermVerkProspV richtet. Eine Prüfung erfolgt auch bzgl der Freiheit von inneren Widersprüchen (Kohärenz)[96] und Verständlichkeit, nicht aber im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit oder die Bonität des Emittenten[97]. Bei der Kohärenzprüfung ist v.a. einzubeziehen, ob eine widerspruchsfreie Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, der Geschäftsaussichten sowie der Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, der Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, vorliegt (§ 8 Abs. 1 VermAnlG)[98]. Sofern die BaFin es zum Schutz des Publikums für geboten erachtet, kann sie zusätzliche Prospektangaben verlangen (§ 15a VermAnlG). Der Prospekt ist zwölf Monate lang gültig (§ 8a VermAnlG). Danach muss er, sofern die Anlage weiter angeboten werden soll, aktualisiert der BaFin wieder zur Billigung zugeleitet und auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.

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Der Prospekt darf erst nach der Billigung veröffentlicht werden (§ 8 Abs. 1 VermAnlG). Die Veröffentlichung hat mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 VermAnlG). Der Verkaufsprospekt muss im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die BaFin kann die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts sowie das öffentliche Angebot auch untersagen (§§ 17 f VermAnlG).

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