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I. Bußgeld und Untersagung

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Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln in Bezug auf die Prospektpflicht des WpPG kann die BaFin ein Bußgeld verhängen (§ 24 WpPG). Das betrifft v.a. Verstöße gegen die allgemeine Prospektpflicht, das Verbot der Prospektveröffentlichung vor einer Billigung und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Prospektveröffentlichung. Erfasst sind vorsätzliches und leichtfertiges Verhalten. Vorsatz meint dabei das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei dolus eventualis reicht hinsichtlich des Wollens, dass die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf genommen wird. Leichtfertigkeit stellt eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit dar. Der Täter muss gerade das unberücksichtigt lassen, was jedem anderen an seiner Stelle eingeleuchtet hätte.

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Wurde entgegen Art. 3 Abs. 1 ProspektVO kein Prospekt veröffentlicht oder billigt die BaFin diesen nicht, kann sie ein öffentliches Angebot untersagen (§ 18 Abs. 4 WpPG). Hat die BaFin begründete Anhaltspunkte für einen wesentlichen Verstoß gegen das WpPG bzw die ProspektVO, kann sie die Aussetzung des öffentlichen Angebots vorsehen (§ 18 Abs. 4 Satz 4 WpPG).

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Im VermAnlG finden sich mit dem WpPG vergleichbare Bußgeldvorschriften. Kommt der Anbieter der Pflicht zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts nicht nach, ist dies bußgeldbewehrt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG). Auch die Nichterstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts ist mit einem Bußgeld belegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG). Zudem besteht für die BaFin die Möglichkeit, die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (§ 17 Abs. 1 und 2 VermAnlG) bzw das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen (§ 18 VermAnlG) zu untersagen.

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Nach § 340 Abs. 1 Nr. 18 KAGB handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 164 Abs. 1 Satz 1 KAGB den Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich gemacht hat. Der Bußgeldtatbestand des § 340 Abs. 1 Nr. 19 KAGB ist verwirklicht, wenn nicht nach § 164 Abs. 1 Satz 2 KAGB ein dort genannter Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum zugänglich gemacht wurden. Ordnungswidrig nach § 340 Abs. 1 Nr. 25 KAGB handelt, wer entgegen § 268 Abs. 1 Satz 2 KAGB einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich gemacht hat.

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