Читать книгу Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2 - Petra Buck-Heeb - Страница 11

Оглавление

§ 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge

I. Gesetzliche Schuldverhältnisse

1

Grundlage eines Schuldverhältnisses kann ein Rechtsgeschäft (vertragliches Schuldverhältnis) oder das Gesetz sein (gesetzliches Schuldverhältnis). Wird von „gesetzlichen Schuldverhältnissen“ gesprochen, so sind regelmäßig – wie auch hier – die Schuldverhältnisse im Schuldrecht gemeint. Aber auch im Sachenrecht gibt es Tatbestände, die nicht einem Berechtigten einen dinglichen Anspruch gewähren oder die nachbarschaftliche Beziehungen regeln, sondern die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Diese Normen sehen vor, dass eine Person einer anderen Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist oder Verhaltenspflichten zu beachten hat, wobei die Nichterfüllung der Leistungspflicht bzw. Missachtung der Verhaltenspflicht Ersatzansprüche auslöst.

2

Beispiele hierfür sind die §§ 965 ff. (Fund), die Vorschriften, die das Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer regeln, § 1030 (zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher), § 1020 (Grunddienstbarkeit zwischen Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks) sowie § 1215 (zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger). Der Einfluss von europäischem Recht ist in diesem Bereich derzeit noch gering[1].

II. Prüfungsreihenfolge

3

Die drei Hauptarten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Schuldrecht sind die Geschäftsführung ohne Auftrag, die unerlaubten Handlungen (samt der Gefährdungshaftung[2]) sowie das Bereicherungsrecht[3]. Die Reihenfolge der Nennung entspricht der Reihenfolge der Prüfung in einer Klausur, sofern alle drei Arten der gesetzlichen Schuldverhältnisse eine Rolle spielen.

4

Damit ergibt sich als zweckmäßiger Aufbau in der Klausur, dass, nachdem das Bestehen eines Vertrags – und damit eines vertraglichen Schuldverhältnisses – geprüft wurde, zunächst die Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen ist. Da die Frage der Besitzberechtigung (siehe § 986) davon abhängt, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht oder eine – einem Vertrag überwiegend gleichstehende – berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, sind Vertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag noch vor den §§ 985 ff., 2018 ff. zu prüfen.

5

Vor den Deliktsansprüchen wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 sollten jedoch die dinglichen Ansprüche mit ihren Folgenansprüchen (v.a. §§ 985 ff. und 2018 ff.) geprüft werden. Denn diese Prüfung entscheidet darüber, ob Deliktsrecht überhaupt angewendet werden kann (vgl. § 993 Abs. 1, 2. HS). Am Ende stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn das Vorliegen eines Vertrags oder einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Rechtsgrund i.S. des § 812. Dingliche Ansprüche gehen dem § 812 deshalb vor, weil auch Bereicherungsansprüche durch die §§ 985 ff., 2018 ff. ausgeschlossen sein können.

Klausurtipp:

Folgende Prüfungsreihenfolge sollte eingehalten werden: Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), dingliche Ansprüche, deliktsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[4].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

Подняться наверх