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3. Ohne Auftrag

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Der Geschäftsführer muss ohne Auftrag oder ohne sonstige Berechtigung gegenüber dem Geschäftsherrn gehandelt haben. Ohne Auftrag handelt, wer dem Geschäftsherrn gegenüber weder aus Vertrag noch kraft Gesetzes verpflichtet ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt auch „ohne Auftrag“, wer aufgrund eines nichtigen Auftragsverhältnisses tätig wird[15]. Die auch im Gesetz verwendete Bezeichnung „ohne Auftrag“ ist insofern zu eng, als die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht nur bei fehlendem Auftrag, sondern auch immer dann Anwendung finden, wenn im Zeitpunkt der Wahrnehmung der Aufgaben, die zum Geschäftsbereich eines anderen gehören, kein rechtsgeschäftliches oder gesetzliches Rechtsverhältnis besteht.

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Eine „sonstige Berechtigung“ kann z.B. aus einer familienrechtlichen Beziehung (z.B. Eltern), aus einer Amtsstellung (z.B. Insolvenzverwalter) oder aus einer Organstellung (z.B. Vereinsorgan, Organ einer juristischen Person) folgen. Dagegen folgt aus öffentlich-rechtlichen Pflichten, die nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber dem Geschäftsherrn bestehen (z.B. allgemeine Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB), keine „sonstige Berechtigung“[16].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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