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1. Fremdes Geschäft

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Der Geschäftsführer muss ein fremdes Geschäft tätigen. Der Begriff „Geschäft“ i.S. des § 677 ist weit auszulegen. Darunter versteht man alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen mit wirtschaftlichen Folgen[3]. Da davon praktisch jede menschliche Handlung umfasst ist, ist allenfalls fraglich, ob das besorgte Geschäft fremd ist.

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Fremd ist das Geschäft, wenn es objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis eines anderen gehört[4]. Objektiv fremd sind alle Angelegenheiten, deren Besorgung oder Wahrnehmung von Rechts wegen Sache eines anderen ist[5]. Objektiv fremd ist das Geschäft also dann, wenn es schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.

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Beispiele sind die Verfügung über fremde Rechte (Sache des Rechtsinhabers), die Erfüllung von Verbindlichkeiten (Sache des Schuldners), die Sorge für Kinder (Sache des Personensorgeberechtigten), die Reparatur von Sachen (Sache des Eigentümers). Ein fremdes Geschäft liegt auch dann noch vor, wenn das Geschäft sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse übernommen wird (Doppelinteresse)[6]. Das sog. auch-fremde Geschäft wird unter II. gesondert dargestellt, da dessen Behandlung streitig ist.

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Aber auch ein vom äußeren Erscheinungsbild her neutrales Geschäft kann ein fremdes Geschäft sein. Neutrale Geschäfte sind etwa der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften, da hier objektiv keine Beziehung zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis besteht. Ein neutrales Geschäft wird zum (subjektiv) fremden Geschäft, wenn die nach außen deutlich werdende Absicht des Geschäftsführers besteht, das Geschäft für einen anderen zu führen[7]. Erst dieser Wille des Geschäftsführers macht das Geschäft zu einem fremden Geschäft[8].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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