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a) Interesse

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Die Übernahme des Geschäfts muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§ 683). Dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht die Geschäftsführung, wenn sie für den Geschäftsherrn objektiv nützlich ist, d.h. sich vorteilhaft auswirkt[17]. Bei der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung abzustellen. Auch z.B. ein letztlich erfolgloser Versuch der Lebensrettung ist interessen- und willensgemäß, wenn nicht von vornherein feststand, dass keinerlei Rettungsmöglichkeit mehr bestand[18].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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