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2. Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer

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Dem Geschäftsherrn kann gegen den Geschäftsführer sowohl ein Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 als auch ein Herausgabeanspruch auf das Erlangte, ein Anspruch auf Anzeige sowie Rechenschaft durch den Geschäftsführer zustehen (siehe unten).

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 (Ausführungsverschulden) kommt in Betracht, wenn zwar feststeht, dass die Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer dem Interesse sowie dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, die konkrete Ausführung der Geschäftsführung dagegen nicht („ja, aber nicht so“[127]). Der Geschäftsführer hat nach § 677 das Geschäft ordnungsgemäß zu führen, d.h. so, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf seinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert.

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Bei der Durchführung der GoA ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten (§§ 276 ff.). Verletzt der Geschäftsführer diese Sorgfaltspflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, muss er bei zu vertretender Pflichtverletzung (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2) nach den §§ 280 ff. oder bei der Verletzung eines entsprechenden Rechts(guts) nach den §§ 823 ff. auf Schadensersatz haften.

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Die Schadensersatzpflicht wegen Ausführungsverschuldens (§§ 677, 280 Abs. 1) umfasst lediglich die ausführungsbedingten Schäden, nicht aber solche Nachteile, die aufgrund einer sachgerechten, aber erfolglosen Geschäftsführung entstehen. Im Übrigen bemisst sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff.

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Umstritten ist, ob die berechtigte GoA einen Rechtfertigungsgrund im Rahmen der §§ 823 ff. darstellt oder ob ein rechtfertigender Notstand anzunehmen ist[128]. Das Handeln des berechtigten Geschäftsführers ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Dies gilt jedoch nur für Rechtsgutverletzungen, die durch die Übernahme der Geschäftsführung verursacht worden sind, z.B. der Geschäftsführer verletzt, obwohl er die Sorgfaltspflichten aus §§ 677, 681 beachtet, ein Rechtsgut des Geschäftsherrn (Nachbar drückt Fenster ein, um Wasserschaden zu verhindern). Unabhängig von der Rechtswidrigkeit wird ein Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn regelmäßig mangels Schadens (Vorteilsausgleichung) scheitern.

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Wird die Geschäftsführung zur Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr vorgenommen, hat der Geschäftsführer aufgrund des Haftungsprivilegs des § 680 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten[129]. Das ist bei der Prüfung des Verschuldens zu beachten. Eine solche drohende dringende Gefahr besteht dann, wenn der Eintritt eines Schadens an der Person des Geschäftsherrn oder dessen Vermögen[130] mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht, sodass nur noch ein sofortiges Einschreiten die Schädigung verhindern kann. Will also der Geschäftsführer den bei einem Unfall verletzten Geschäftsherrn ins Krankenhaus fahren und fügt er dem Geschäftsherrn infolge leichter Unachtsamkeit beim Tragen zum Wagen eine weitere Verletzung zu, haftet er nicht für diese leicht fahrlässige Verletzungshandlung. Ob die Gefahr wirklich abgewendet wird, ist unerheblich[131].

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Fraglich ist, ob die Haftungsbeschränkung des § 680 auch dann eingreift, wenn der Geschäftsführer (ohne Verschulden) eine Gefahrenlage annimmt, die in Wirklichkeit nicht besteht oder zumindest nicht die erforderliche Dringlichkeit aufweist. Nach zutreffender Ansicht ist ausreichend, wenn nach der Vorstellung des Geschäftsführers die Handlung erforderlich gewesen ist, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Es genügt eine vermeintliche Notlage[132]. Dafür spricht v.a. der Zweck der Haftungsmilderung nach § 680. Durch sie soll die Bereitschaft zur schnellen und damit zwangsläufig irrtumsanfälligen Hilfe bei drohenden Gefahren gefördert werden. Diesem Anliegen widerspräche es, dem Hilfswilligen das volle, durch § 678 sogar noch verschärfte, Irrtumsrisiko aufzubürden, und zwar nicht nur für die Frage, ob eine Gefahr vorliegt, sondern auch in Hinblick auf die oft unsichere Prognose über die Dringlichkeit der Hilfeleistung.

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Der Geschäftsführer muss jedoch unter Anwendung der in der konkreten Situation möglichen Sorgfalt geprüft haben, ob die Gefahrenlage gegeben war und unverschuldet[133] oder jedenfalls nicht grob fahrlässig[134] eine falsche Bewertung vorgenommen haben. Hat der Geschäftsführer keine gewissenhafte Prüfung durchgeführt, greift § 680 nicht ein und er hat jeden Sorgfaltsverstoß (d.h. auch den leicht fahrlässigen) zu vertreten.

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In Bezug auf weitere Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer gelten nach § 681 die Regeln des Auftragsrechts. Der Geschäftsherr hat zunächst einen Herausgabeanspruch, d.h. der Geschäftsführer muss nach §§ 681 S. 2, 667 das in Ausführung der Geschäftsführung Erlangte herausgeben. Herausgabepflichtig sind dabei alle Sachen und Rechte, die mit der Geschäftsbesorgung in einem inneren Zusammenhang stehen. Regelmäßig zählt dazu alles, was der Geschäftsführer von einem Dritten infolge der Geschäftsbesorgung erhalten hat[135]. Das herauszugebende Geld, das der Geschäftsführer für sich verwendet hat, muss er nach §§ 681 S. 2, 668 verzinsen.

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Darüber hinaus hat der Geschäftsführer nach § 681 S. 1 dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald es tunlich ist, und dessen Entschließung abzuwarten, soweit nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Außerdem hat der Geschäftsführer nach §§ 681 S. 2, 666 Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.

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