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1. Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherrn

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Der Geschäftsführer kann vom Geschäftsherrn Aufwendungsersatz nach den §§ 677, 683 S. 1, 670 wie ein Beauftragter verlangen.

→ Definition: Aufwendungen

i.S. des § 670 sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer (oder ein von ihm hinzugezogener Dritter als Geschäftsführungsgehilfe) zur Durchführung der Geschäftsführungsmaßnahmen erbracht hat[115].

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Nach § 257 S. 1 kann der Geschäftsführer auch Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen, wenn er zum Zweck der Geschäftsführung eine Verbindlichkeit eingegangen ist und diese noch nicht erfüllt hat. Handelt der Geschäftsführer beispielsweise bei Vertragsschluss als falsus procurator und verweigert der Geschäftsherr die Genehmigung des Vertrags, so kann der Geschäftsherr nach §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 verpflichtet sein, den Vertreter ohne Vertretungsmacht von der Verbindlichkeit aus § 179 zu befreien.

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Ersetzt werden gemäß § 670 nur die erforderlichen Aufwendungen. Erforderlich sind diejenigen Maßnahmen, die der Geschäftsführer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Abgestellt wird für die Beurteilung auf einen objektiv-subjektiven Maßstab. Der Geschäftsführer muss nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände über die Erforderlichkeit der Aufwendung entscheiden[116].

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§ 683 (Aufwendungsersatz) wird eng ausgelegt. Der Geschäftsführer soll nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift lediglich die Nachteile ersetzt verlangen können, die bei ihm im Rahmen der berechtigten GoA entstanden sind. Es werden jedoch zwei Ausnahmen in Bezug auf die anwendbaren Regeln des Auftragsrechts gemacht: bei der Vergütung für eine Tätigkeit und beim Ersatz eines Schadens.

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Umstritten ist, ob der Geschäftsführer für eigene Arbeiten eine Vergütung verlangen kann. Im Auftragsrecht, nach dessen Regeln ein Aufwendungsersatz des Geschäftsführers erfolgt, ist eine Vergütung für die Tätigkeiten des Beauftragten nicht möglich, weil der Auftrag stets unentgeltlich ist. Da die Sach- und Interessenlage des Auftragsrechts aber nicht identisch ist mit der der GoA, ist mit der h.M. davon auszugehen, dass der Geschäftsführer eine Tätigkeitsvergütung in üblichem Umfang verlangen kann, sofern die vorgenommene Tätigkeit zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört (§ 1835 Abs. 3 analog)[117]. Es stellt zudem keine unbillige Härte dar, wenn der Geschäftsherr Arbeitsleistungen vergüten muss, die er üblicherweise nur gegen Entgelt verlangen kann[118].

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Dagegen wird von Teilen des Schrifttums angenommen, dass die Arbeitskraft als solche einen Vermögenswert darstellt, sodass deren Einsatz stets als freiwilliges Vermögensopfer anzusehen sei[119]. Wieder andere stellen auf den mutmaßlichen Parteiwillen bzgl. der Entgeltlichkeit ab[120].

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Nach Auftragsrecht erhält der Beauftragte nur seine Aufwendungen, nicht seinen Schaden ersetzt. Nach h.M. umfasst dagegen der Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen der GoA auch die Schäden, bei denen sich das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht hat. Das können z.B. Heilungs- oder Reparaturkosten sein, aber auch ein Schmerzensgeld ist umfasst[121]. Insofern hat der Geschäftsführer das mit der Geschäftsführung verbundene, typische Schadensrisiko freiwillig übernommen[122]. Anspruchsgrundlage für den Ersatz risikotypischer Schäden ist nach h.M. §§ 677, 683 S. 1, 670 analog, da die freiwillige Übernahme des Schadensrisikos einem freiwillig erbrachten Vermögensopfer gleichzustellen sein soll. Zur Begründung des Ersatzanspruchs für risikotypische Schäden wurde früher zum Teil das Prinzip der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, das auch in § 110 HGB zum Ausdruck kommt, herangezogen[123].

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Der Aufwendungsersatz ist bei Mitverschulden (§ 254) des Geschäftsführers zu kürzen[124]. Wird der Geschäftsführer zur Abwendung einer drohenden Gefahr tätig, so ist die Haftungseinschränkung des § 680 in die Wertung einzubeziehen, sodass ihn ein Mitverschulden i.S. des § 254 nur dann trifft, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat[125]. Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet ein Mitverschulden aus, da der Geschäftsführer nicht das Risiko für erlittene eigene Verluste aufgrund seiner spontanen Hilfeleistung tragen soll[126].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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