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c) Differenz zwischen Interesse und Wille

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Im Einzelfall können das Interesse und der wirkliche Wille differieren. Die h.M. lässt zur Bejahung einer berechtigten GoA ausreichen, dass das Geschäft dem wirklichen Willen entspricht, auch wenn das objektive Interesse zu verneinen ist, weil die Geschäftsführung nicht objektiv nützlich ist[21]. Dies folge aus dem Gedanken der Privatautonomie. Der Geschäftsherr hätte dem Geschäftsführer auch einen Auftrag über ein objektiv interessenwidriges Geschäft erteilen können und wäre diesem dann zum Ersatz seiner Aufwendungen verpflichtet.

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Differieren also das Interesse und der verlautbarte wirkliche Wille, ist allein der wirkliche Wille und nicht das objektive Interesse maßgebend. Unerheblich ist, ob dem Geschäftsführer der Wille des Geschäftsherrn bekannt ist[22]. Äußert ein Geschäftsherr einen bestimmten Willen nur zum Scherz, gilt nach dem Grundgedanken des § 116 S. 1 das Erklärte und nicht das vom Erklärten abweichend Gewollte.

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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