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e) Berechtigtheit der GoA

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Berechtigt ist die GoA in drei Fällen:

- Es handelt sich um ein interessen- und willensgemäßes Fremdgeschäft. Voraussetzung ist dabei nur, dass die Übernahme des Geschäfts interessen- und willensgemäß ist. Ob auch die Durchführung des Geschäfts dem Willen und dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht, ist eine Frage der Rechtsfolgenseite, nämlich der Erforderlichkeit der Aufwendung[29].
- Es handelt sich um ein durch § 679 (Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens) gedecktes Fremdgeschäft.
- Es liegt eine genehmigte Geschäftsführung (§ 684 S. 2) vor. Dann kommt es nicht darauf an, ob das Geschäft dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat. Eine solche Genehmigung kann wegen § 182 Abs. 2 auch konkludent erfolgen (z.B. wenn der Geschäftsherr vom Geschäftsführer das aus der Geschäftsführung Erlangte herausverlangt). Liegt eine Genehmigung des Geschäftsherrn vor, so ist zu trennen: Einerseits kann die Übernahme der Geschäftsbesorgung genehmigt werden (Innenverhältnis), andererseits kann der Vertrag, den der Geschäftsführer als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177) mit Dritten geschlossen hat, genehmigt werden (Außenverhältnis). Ob sich eine im Innenverhältnis erteilte Genehmigung auch auf das Außenverhältnis erstreckt, ist durch Auslegung zu ermitteln[30].
Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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