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b) Wille

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Willensgemäß ist die Übernahme des Geschäfts, wenn der Geschäftsherr sich mit dieser ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat. Dabei ist primär auf den tatsächlich geäußerten Willen des Geschäftsherrn abzustellen, auch wenn dieser noch so unvernünftig ist[19]. Niemandem soll etwas gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Unerheblich ist, ob der wirkliche Wille dem Geschäftsführer bekannt ist.

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Bleibt dem Geschäftsführer der wirkliche Wille des Geschäftsherrn verborgen, trägt er die mit der Geschäftsführung verbundenen Risiken. Sein Einwand, er habe sich an den von ihm angenommenen mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn gehalten, ist unerheblich, solange ein wirklicher Wille ausdrücklich oder konkludent geäußert wurde, ihm aber (wenn auch schuldlos) nicht bekannt war. Der Wille des Geschäftsherrn muss sich auch auf die konkrete Person des Geschäftsführers beziehen, sodass die Besorgung durch den einen Geschäftsführer willensgemäß, durch einen anderen willenswidrig sein kann.

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Kann der wirkliche Wille nicht festgestellt werden, so ist die Übernahme des Geschäfts dann willensgemäß, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens ist darauf abzustellen, welchen Willen der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände geäußert hätte, wäre er bei Übernahme des Geschäfts gefragt worden. Regelmäßig ist hierbei davon auszugehen, dass ein objektiv nützliches Geschäft auch dem (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn entspricht[20].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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