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d) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens

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Ausnahmsweise kann der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn auch unbeachtlich sein. Das ist nach § 679 dann der Fall, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt[23], oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Erbrechts (vgl. § 1969) oder Familienrechts (vgl. §§ 1360 f., 1601 ff.) nicht erfüllt werden würde. Allein auf Vertrag beruhende Unterhaltspflichten sind hiervon nicht erfasst. Ist der Geschäftsherr geschäftsunfähig (§ 104) oder beschränkt geschäftsfähig (§§ 106, 107), wird hierbei auf den Willen des gesetzlichen Vertreters abgestellt[24].

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Im öffentlichen Interesse liegen nicht nur öffentlich-rechtliche Pflichten (z.B. Pflichten des Störers nach Polizei- und Ordnungsrecht), sondern auch privatrechtliche Pflichten, die der Allgemeinheit dienen (z.B. Verkehrs(sicherungs)pflichten). Es muss eine spezielle, gesteigerte Pflicht vorliegen, sodass allgemeine Pflichten wie etwa die Hilfspflicht nach § 323c StGB zur Außerachtlassung des entgegenstehenden Willens nicht ausreichen[25].

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Umstritten ist, welche Bedeutung der entgegenstehende Wille eines Suizidenten hat. Dieser Wille ist nicht schon nach § 679 unbeachtlich, denn es gibt keine Rechtspflicht des Einzelnen, am Leben zu bleiben. Eine bloße sittliche Pflicht ist nicht ausreichend[26]. Die h.M. sieht den entgegenstehenden Willen des Suizidenten als unbeachtlich an. Allerdings ist die Begründung uneinheitlich. Teilweise wird die Unbeachtlichkeit mit der entsprechenden Anwendung der §§ 104 Nr. 2, 105 begründet[27]. Andere halten den Willen für unbeachtlich, da der Geschäftsführer als Retter eine „Menschenpflicht“ erfülle[28].

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Nur wenige gehen davon aus, dass der entgegenstehende Wille beachtlich ist, da sich der Suizident in einer extremen Notlage befinde, die frei von rechtlichen Sanktionen sein müsse und keinem sittlichen Unwerturteil zugänglich sein dürfe. Überzeugender erscheint jedoch die h.M., denn mit der Heranziehung der Vorschriften der GoA soll kein Werturteil verbunden sein, vielmehr geht es lediglich um eine Risikoabwägung hinsichtlich der Verteilung von Aufwendungen und Schäden.

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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