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2. Fremdgeschäftsführungswille

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Eine (echte) GoA liegt nur vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv für einen anderen besorgen wollte, d.h. mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat[9]. Erforderlich ist das Bewusstsein von der Fremdheit und der Wille, das Geschäft für einen anderen zu tätigen[10]. Die Person des Geschäftsherrn braucht dem Geschäftsführer nicht bekannt zu sein. Er muss nur wissen, dass das Geschäft für ihn fremd ist. Ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist unschädlich, da nach § 686 aus der Geschäftsführung nur der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet wird[11].

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Da der Wille zur Fremdgeschäftsführung als innere Tatsache häufig schwer nachzuweisen ist, hat die Rechtsprechung eine Beweislastregel entwickelt: Bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet[12]. Wer weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt, hat grundsätzlich auch den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen, außer er bringt den gegenteiligen Willen zum Ausdruck. Ein solches Geschäft greift schon seinem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis ein[13]. Wer den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers anzweifelt, muss dessen Nichtvorliegen beweisen.

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Dagegen muss bei einem subjektiv fremden Geschäft der Fremdgeschäftsführungswille hinreichend nach außen in Erscheinung treten[14]. Denn erst durch den Willen des Geschäftsführers wird das Geschäft zu einem fremden Geschäft.

Klausurtipp:

Wird in der Klausur das Vorliegen eines subjektiv fremden Geschäfts festgestellt, hat schon mit der Untersuchung dieses Punkts auch die Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillens zu erfolgen, denn ein Geschäft wird allein durch den Fremdgeschäftsführungswillen von einem neutralen zu einem subjektiv fremden Geschäft.

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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