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I. Geschäftsführer tätigt ausschließlich fremdes Geschäft

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Ein gesetzliches Schuldverhältnis nach §§ 677, 683 kommt zustande, wenn der Handelnde mit Fremdgeschäftsführungswillen Aufgaben erledigt, die zum Geschäftsbereich eines anderen gehören[1]. Die Übernahme des Geschäfts muss zudem dem Interesse sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Abzugrenzen ist die GoA von einer bloßen Gefälligkeit ohne Auftrag[2].

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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