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§ 3 Überblick

Übersichtsaufsätze:

Kupfer/Weiß, Geschäftsführung ohne Auftrag, JA 2018, 894 ff., Schürger/Hamacher, Systematik der Geschäftsführung ohne Auftrag, JURA 2020, 675 ff.

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Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) wird in zahlreichen Lehrbüchern nur knapp abgehandelt, was aber in keinem Verhältnis zu ihrer beträchtlichen Examensrelevanz steht[1]. Als Grund für die Schwierigkeiten mit der GoA in Klausuren wird häufig angeführt, dass sich die einschlägigen Anspruchsgrundlagen in den §§ 677 ff. nur schwer ausmachen lassen[2]. Teilweise ist die GoA auch aufgrund einer Rechtsgrundverweisung zu prüfen (z.B. nach h.M. bei § 539, sodass ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1 bestehen kann[3])[4]. Bei der GoA soll auf der einen Seite zu fremdnützigem Handeln ermutigt und dieses gefördert werden, auf der anderen Seite ist der Geschäftsherr vor unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten zu schützen[5].

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Die GoA kann in vier Arten aufgeteilt werden. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der sog. echten GoA und der sog. unechten GoA. Eine echte GoA liegt vor, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, d.h. wenn er ein Geschäft für einen anderen in dessen Interesse führen will. Fehlt dieser Wille, liegt Eigengeschäftsführung vor. Je nachdem, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht, wird bei der echten GoA weiter unterschieden zwischen der berechtigten und der unberechtigten GoA. Entspricht die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn, liegt eine berechtigte GoA (nachfolgend Rn. 39 ff.) vor (§ 683 S. 1). Nur bei dieser entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Geschäftsführer etwa Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (§§ 683 S. 1, 670).

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Demgegenüber liegt eine unberechtigte GoA (nachfolgend Rn. 104 ff.) vor, wenn zwar ein fremdes Geschäft geführt wird, die Geschäftsführung aber nicht dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht, was einen rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis des Geschäftsherrn darstellt. Da der Geschäftsführer in diesem Fall nicht schutzwürdig ist, kann er seine Aufwendungen nicht nach den GoA-Regeln, sondern nur nach Bereicherungsrecht (§§ 684 S. 1, 818 Abs. 1, 2) ersetzt verlangen. Außerdem haftet er gegenüber dem berechtigten Geschäftsführer verschärft (vgl. § 678).

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Bei der unechten GoA (nachfolgend Rn. 113 ff.) ist zu unterscheiden: Entweder wird ein fremdes Geschäft irrtümlich (vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 1) oder absichtlich als eigenes geführt (angemaßte Geschäftsführung, § 687 Abs. 2). Bei der vermeintlichen Eigengeschäftsführung sind die Vorschriften der GoA nicht anwendbar. Dies stellt § 687 Abs. 1 klar. Handelt der Geschäftsführer dagegen in angemaßter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2), kann der Geschäftsherr neben den allgemeinen Ansprüchen aus §§ 987 ff., 812 ff. und 823 ff. zusätzlich Ansprüche aus GoA geltend machen. Damit ist der Begriff der unechten GoA an sich irreführend, denn streng genommen liegt hier gerade keine GoA vor.

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Gemeinsam ist diesen vier Fallgruppen das Tatbestandsmerkmal der Führung eines „fremden Geschäfts“, das im Kapitel zur berechtigten GoA (unten Rn. 39 ff.) näher behandelt wird. Der Unterschied zwischen den vier Fallgruppen ist an den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen der §§ 677, 683, 687 Abs. 1 festzumachen. Zu nennen sind hier nochmals: der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers nach §§ 677, 687 Abs. 1 (erste subjektive Prüfungsebene zur Abgrenzung zwischen echter und unechter GoA) und der Wille des Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung nach § 683 (zweite subjektive Prüfungsebene bei echter GoA zur Abgrenzung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA).

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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