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Freiheitsinteressen
ОглавлениеDie Interessen, individuelle Freiheit und Selbstbestimmung wahrnehmen zu können, reichen von der «Trivialität der Lebenszwecke» (Hermann Lübbe) bis hin zum «anarchischen Grundimpuls» (Ralf Dahrendorf in Anlehnung an Isaiah Berlin). Aufgrund geschichtlicher Erfahrung und angesichts autoritärer politischer Systeme der Gegenwart kann ein grundlegendes Freiheitsinteresse im Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch und gegenüber Formen der Willkür erblickt werden. Das Tor der Freiheitsinteressen steht weit offen, doch wird mit der Anerkennung einer Vielfalt von Freiheitsinteressen noch nichts ausgesagt über die Gewichtung der Freiheitsinteressen, über deren Qualität. In den Freiheitsrechten kommen elementare Freiheitsanliegen und Schutzbedürfnisse zum Ausdruck – es geht um eine Unverletzlichkeit von Lebensbereichen, die gegen Machtausübung, gegen staatliche Eingriffe und andere Mächte und Einwirkungen in autonome Handlungsfelder abschirmen soll.49 Es darf heute als unbestritten gelten, dass den Freiheitsrechten der modernen rechtsstaatlich-demokratischen Verfassungen eine konstitutive, den demokratischen Staat legitimierende Tragweite zukommt. Sie wirken nicht nur staatsbegrenzend; aus ihnen kann auch eine Verpflichtung des Staates fliessen, positiv zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Bundesverfassung müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Darauf ist später näher einzugehen. Den Grundrechten kommt eine legitimierende Funktion für die Verfassung einer rechtsstaatlichen Demokratie und für die ganze Rechtsordnung zu.50
Freiheitsrechte können zum Schutz der Grundrechte Anderer oder durch ein das Freiheitsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse beschränkt werden.51 Die Kategorie des öffentlichen Interesses ist schwer zu definieren, weil diese nicht nur von der Bundesverfassung bestimmt wird und keinen Numerus clausus kennt.52 Einziges Kriterium bildet die Differenz zu einem rein privaten Interesse. Doch Anliegen von Privaten und solche der Allgemeinheit können sich decken. In den öffentlichen Interessen verbergen sich oft auch private Interessen.53 Bei diesen muss es sich allerdings um Interessen einer nicht abschliessend fassbaren Gruppe handeln, wie etwa von einer unbestimmten Vielzahl von Individuen, Verbänden oder Unternehmen.54 So liegt die Wahrung der individuellen Autonomie auch im öffentlichen Interesse, denn die gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung ist auf schöpferische Individuen und ihre Kooperationen angewiesen.