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1.2.1.2Ausnahmen

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Auch wenn die Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 DSGVO gegeben sind, kann die Anwendung der DSGVO in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Dies gilt bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

+im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt[11];

+durch die MS im Rahmen von Tätigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V Kapitel 2 EUV);

+durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (zB Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten)[12];

+durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art 2 Abs 2 DSGVO).

Die DSGVO findet ebenfalls keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU, da diesbezüglich die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gilt (VO (EG) Nr. 45/2001), wobei diese an die Grundsätze und Vorschriften der DSGVO angepasst und im Lichte der DSGVO angewandt werden sollte (Art 2 Abs 3; ErwGr 17 DSGVO).

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