Читать книгу Datenschutz für Unternehmen - Ricarda Kreindl - Страница 16
1.2.2.2Niederlassung außerhalb der EU
ОглавлениеDie DSGVO findet aber auch Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen (im Folgenden auch „Betroffene“), die sich in der EU befinden[19], durch einen nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
+betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen Betroffenen eine Zahlung zu leisten ist[20] (Art 3 Abs 2 lit a DSGVO);
+das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der EU erfolgt (Art 3 Abs 2 lit b DSGVO).
Anbieten von Waren oder Dienstleistungen
Damit der Anwendungsbereich der DSGVO gegeben ist, muss das Anbieten der Waren oder Dienstleistungen an Personen, die sich innerhalb der EU befinden, durch den außerhalb der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt sein. Eine solche offensichtliche Absicht ist zB durch das reine Zugänglichmachen der Webseite eines Verantwortlichen, einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem der Verantwortliche niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist, noch nicht gegeben (ErwGr 23 DSGVO). Allein die faktische Möglichkeit, auf einer Webseite Waren oder Dienstleistungen zu bestellen, ist nicht ausreichend.[21] Im Gegensatz dazu deuten die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren MS gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen in dieser anderen Sprache zu bestellen, oder die Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der EU befinden, darauf hin, dass der Verantwortliche beabsichtigt, den Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten (ErwGr 23 DSGVO). Grundsätzlich ist jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen offensichtlich erfolgt, auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Entsprechend dem Wortlaut „Waren oder Dienstleistungen anzubieten“ ist es außerdem nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird.[22]
Verhaltensbeobachtung
Ob eine Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit der Verhaltensbeobachtung betroffener Personen steht, kann vor allem daran festgemacht werden, ob die Internetaktivitäten eines Betroffenen nachvollzogen werden (einschließlich der möglichen nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Datenverarbeitung), um ein Profil von einer natürlichen Person zu erstellen, das insbesondere die Grundlage für die die natürliche Person betreffenden Entscheidungen bildet oder anhand dessen deren persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen (ErwGr 24 DSGVO). Von Art 3 Abs 2 lit b DSGVO werden daher vor allem Maßnahmen erfasst, die ihrer Intensität nach als Überwachung qualifiziert werden können und nicht nur als punktuelle Handlung, so etwa Profiling- bzw. Trackingmaßnahmen (zB Cookies, Social Plug-ins).[23] Unerheblich ist, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter primär technische Abläufe auf seiner Webseite nachvollziehen möchte, als Nebeneffekt jedoch auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, wodurch die Internetaktivitäten eines Betroffenen ersichtlich werden.[24]
Die mit der Verhaltensbeobachtung in Zusammenhang stehende Datenverarbeitung fällt jedoch nur dann in den Anwendungsbereich der DSGVO, wenn das beobachtete Verhalten in der EU erfolgt. Voraussetzung ist somit, dass sich die Betroffenen während der Beobachtung des Verhaltens physisch innerhalb der EU befinden, was sich zB über die IP-Adresse eines Endgeräts feststellen lässt.[25]