Читать книгу Datenschutz für Unternehmen - Ricarda Kreindl - Страница 18

1.2.3 Anwendungsbereich des DSG 1.2.3.1Sachlicher Anwendungsbereich

Оглавление

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO und jener des österreichischen DSG gestalten sich nahezu identisch. So gilt auch das DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (§ 4 Abs 1 DSG). Im Gegensatz zu Art 2 DSGVO nimmt jedoch § 4 Abs 1 DSG in seinem Wortlaut ausdrücklich Bezug auf die natürliche Person. Auch muss beachtet werden, ob nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks[27] des DSG vorgehen, wobei diese in der Praxis für Unternehmen weniger relevant sind.

Keinen Bezug nimmt das DSG auf die in Art 2 Abs 2, 3 und 4 DSGVO geregelten Ausnahmetatbestände. Gemäß den Erläuterungen zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 soll jedoch das DSG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten keine Anwendung finden („Haushaltsausnahme“).[28] Durch die ausdrückliche Nennung dieses Ausnahmetatbestandes in den Erläuterungen zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass das DSG in den anderen Ausnahmetatbeständen sehr wohl Anwendung findet.[29]

Datenschutz für Unternehmen

Подняться наверх