Читать книгу Datenschutz für Unternehmen - Ricarda Kreindl - Страница 21
1.3.1 Personenbezogene Daten
ОглавлениеUnter personenbezogenen Daten sind nach Art 4 Z 1 DSGVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“, zu verstehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Juristische Personen sind von dieser Definition nicht erfasst. In ErwGr 14 hält der EU-Gesetzgeber fest, dass die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass neben Verstorbenen auch Nascituri (Ungeborene) nicht vom Begriff der natürlichen Person umfasst sind.[31] Die MS können jedoch auf nationaler Ebene Regelungen für den Umgang mit Daten von Verstorbenen vorsehen.
Von einer eindeutigen Identifizierung spricht man, wenn die Identität der betroffenen Person unmittelbar aus der Information selbst ableitbar ist. Eine Identifizierbarkeit ergibt sich hingegen aus der Kombination mit anderen Informationen.[32] Sofern es sich nur um anonymisierte Daten handelt, gelangt die DSGVO nicht zur Anwendung.