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c) Rechtsfolgen der Entscheidung

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Urteile des Staatsrates sind gem. Art. 37 Abs. 1 VVerwSSRE vollstreckbar.

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Die Aussetzung der Vollziehung einer Verwaltungsmaßnahme im Zug eines Aussetzungsantrags soll den Eintritt eines Schadens verhindern, der bei ihrer weiteren Durchsetzung entstanden wäre. Damit verfolgt sie den Zweck, „die tatsächliche Wirksamkeit einer möglicherweise im weiteren Verfahren erfolgenden Nichtigkeitserklärung zu wahren“[379].

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Die Nichtigkeitserklärung einer Verwaltungsmaßnahme hebt sie mit Wirkung erga omnes und ex tunc für alle Bürger auf.[380] Es handelt sich um die „Feststellung“ einer ab initio bestehenden Nichtigkeit,[381] die sich auch auf andere Maßnahmen erstrecken kann, die auf der Grundlage der nichtigen Verwaltungsmaßnahme erlassen wurden.

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Art. 14ter KGSR bestimmt allerdings, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung „[a]uf Antrag einer beklagten oder beitretenden Partei, und wenn [sie] es für nötig erachtet, […] diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten individuellen Maßnahme oder im Wege einer allgemeinen Verfügung diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungen an[gibt], die als endgültig zu betrachten sind oder die für eine von der Verwaltungsstreitsachenabteilung festgelegte Frist vorläufig aufrechterhalten werden. [Dies] kann nur aus außergewöhnlichen Gründen, die einen Eingriff in das Legalitätsprinzip rechtfertigen, durch eine besonders begründete Entscheidung und nach einer kontradiktorischen Verhandlung angeordnet werden. Dabei können die Interessen Dritter berücksichtigt werden.“ Diese aus Gründen der Rechtssicherheit[382] aufgenommene Vorschrift erweitert die bereits seit 1996[383] in Bezug auf die Rechtswirkung von Verordnungen bestehende Möglichkeit, auf Antrag der beklagten oder einer beigetretenen Partei die Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung zu modifizieren.[384] Die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 10, 11 und 13 i.V.m. Art. 159 Belg. Verf. war Gegenstand einer Vorlagefrage an den Verfassungsgerichtshof (in der deutschsprachigen Rechtsterminologie in Belgien wird hierfür meist der Begriff „präjudizielle Frage“ verwendet). Es wurde teilweise kritisiert, dass Art. 14ter KGSR eine Abweichung von dem von Art. 159 Belg. Verf. geschützten Grundsatz bedeute bzw. ermögliche, dass die Maßnahmen der Verwaltung rechtmäßig sein müssen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber jedoch „eine angemessene Abwägung zwischen der Notwendigkeit, jede rechtswidrige Situation zu bereinigen, und der Sorge, nach Ablauf einer gewissen Zeit bereits bestehende Rechtspositionen und begründete Erwartungen nicht mehr zu gefährden“, zugestanden. Die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Inzidentkontrolle der Gesetzesmäßigkeit nach Art. 159 Belg. Verf. hat er für angemessen erachtet.[385]

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Neben der Nichtigkeitserklärung kann der Staatsrat verschiedene Nebenmaßnahmen treffen, insbesondere Vollzugshilfe und Anordnungen. Dabei ist auch die Verhängung eines Zwangsgeldes möglich,[386] was vom Verfassungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde: „Das Zwangsgeld stellt ein Zwangsmittel dar, um die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, aus der eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Aushändigen folgt, zu erlangen. Das Recht auf tatsächliche Vollstreckung der Urteile der Gerichte stellt eines der wesentlichen Merkmale eines Rechtsstaates dar.“[387] Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2014 war das Zwangsgeld nicht an den Kläger zu leisten, sondern floss an einen Fonds für die Verwaltung von Zwangsgeldern, welcher der Modernisierung der Verwaltungsrechtsprechung gewidmet war. Seit der Gesetzesnovelle von 2014 kommt es zur Hälfte dem Kläger, zur anderen Hälfte der Staatskasse zugute.

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Seit der Änderung von Art. 144 Belg. Verf. im Jahr 2014 kann dem obsiegenden Kläger – wie bereits ausgeführt – eine Entschädigung für einen erlittenen Schaden unmittelbar durch den Staatsrat[388] zugesprochen werden, ohne dass er dafür vor den ordentlichen Gerichten eine Schadensersatzklage nach Art. 1382 Zivilgesetzbuch (Code civil – Burgerlijk wetboek) erheben muss.[389] Dabei hängt die Möglichkeit der Gewährung einer Entschädigung nicht zwangsläufig von der Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Maßnahme ab, sondern von deren Rechtswidrigkeit.[390] Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von 60 Tagen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, das die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme feststellt. Der darauf folgende Beschluss des Staatsrates muss dann innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung des (ursprünglichen) Urteils ergehen. Bei ihrer Entscheidung über das Entschädigungsgesuch hat die Verwaltungsstreitsachenabteilung alle Umstände des Sachverhalts in Betracht zu ziehen, um „ein Gleichgewicht zwischen der klagenden und der beklagten Partei zu bewahren, insbesondere da die beklagte Partei nicht die Wahl der Verfahrensart hat“[391]. Das Verfahren über Entschädigungsanträge folgt dem Grundsatz Electa una via, non datur recursus ad alteram: Hat der Kläger einen Antrag gestellt, kann er keine Klage mehr mit derselben Begründung vor den ordentlichen Gerichten erheben.

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Weist der Staatsrat eine Klage ab, hat dieses Urteil Rechtskraft und Bindungswirkung inter partes. Die ordentlichen Gerichte vertreten allerdings nach wie vor die Auffassung, dass eine zurückweisende Entscheidung des Staatsrates sie nicht daran hindert, eine vom Verwaltungsrichter als gesetzmäßig angesehene Verwaltungsmaßnahme ihrerseits für rechtswidrig zu erklären.[392]

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