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cc) Einspruch und Dritteinspruch
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Ein Einspruch räumt einer nicht erschienenen Partei die erneute Gelegenheit ein, zur Sache vorzutragen, sofern sie zuvor daran gehindert war.[395] Bei einem Dritteinspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der „jedermann [offensteht], der einen Einspruch gegen ein Urteil einlegen will, das seine Rechtsgüter beeinträchtigt und an dessen Verfahren weder er noch diejenigen, die er vertritt, als Partei teilgenommen haben“.[396] Die Voraussetzungen für die Erhebung von Einsprüchen und Dritteinsprüchen legt gem. Art. 30 KGSR ein königlicher Erlass fest.
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Gemäß Art. 17 § 3 Abs. 1 KGSR kann gegen Beschlüsse über einen Aussetzungsantrag oder über den Erlass vorläufiger Maßnahmen weder Einspruch noch Dritteinspruch eingelegt werden. Stattdessen kann gem. Art. 17 § 3 Abs. 2 KGSR auf Antrag[397] begehrt werden, einen solchen Beschluss zu widerrufen oder abzuändern.[398]
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