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7. Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg
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Der EuGH verlangt von den Verwaltungsbehörden, das innerstaatliche Recht in einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Weise auszulegen[423] und mit diesem gegebenenfalls unvereinbare Vorschriften nicht anzuwenden.[424]
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Auch Verwaltungsgerichte sind erstinstanzliche Unionsrichter. Es liegt somit auf der Hand, dass auch zwischen ihnen und dem EuGH eine enge Zusammenarbeit unerlässlich ist. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV sind jedoch „nur die nationalen Gerichte befugt […], eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof zu richten“[425]. Dabei ist der Begriff „Gericht“ eigenständig unionsrechtlich auszulegen.[426] Folglich stellt sich angesichts der vielfältigen Zuständigkeiten des belgischen Staatsrates die Frage, wann sich dieser im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens als „nationales Gericht“ an den EuGH wenden kann. Entscheidet er über Nichtigkeitsklagen wegen Überschreitung von Amtsbefugnissen, über Revisionsanträge, über Entschädigungsanträge aufgrund eines außergewöhnlichen Schadens sowie im Rahmen von Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung, agiert er unbestritten als Gericht. Somit handelt es sich bei einer Vorlagefrage in diesen Fällen um einen Akt der Kooperation zwischen Richtern i.S.v. Art. 267 AEUV. Die Gesetzgebungsabteilung hingegen hat lediglich eine Beratungsfunktion inne und ist daher kein Gericht i.S.v. Art. 267 AEUV.
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › V. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum › 8. Horizontale Kooperation (mit anderen Gerichten)