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1. Allgemeine Anmerkungen
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Alle belgischen Gerichte, also sowohl die ordentlichen Gerichte als auch die Verwaltungsgerichte, haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH oder dem Benelux-Gerichtshof eine Frage vorzulegen. Auf diese Weise wurde die Arbeitsweise der belgischen Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit durch den europäischen Grundrechtsschutz maßgeblich beeinflusst. Weitere wesentliche Impulse haben sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergeben, da auch Urteile des Staatsrates einer Überprüfung durch den EGMR im Verfahren der Individualbeschwerde unterworfen werden können.[399] Dies zeigt sich u.a. darin, dass die ursprüngliche Unterscheidung zwischen bürgerlichen und politischen Rechten unerheblich ist, sofern es um die Würdigung eines zivilrechtlichen Anspruchs i.S.v. Art. 6 EMRK geht.[400]
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Das Unionsrecht wirkte auch auf Aufbau und Arbeitsweise der belgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein. Dies ist in einigen Bereichen besonders spürbar. So wurde etwa im Bereich des Vergaberechts durch europäisches Sekundärrecht die Schaffung besonderer Rechtsmittelverfahren vorgeschrieben. Ferner wurde mit der Einrichtung des Gerichts für Ausländerrechtsstreitsachen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft umgesetzt.
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › V. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum › 2. Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip; Verhältnis der Verfassung zum Unionsrecht