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bb) Wiederaufnahme des Verfahrens
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Eine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht gem. Art. 31 Abs. 1 KGSR nur bei in kontradiktorischem Verfahren ergangenen Urteilen.[393] Sie setzt voraus, dass entweder seit Verkündung des Urteils entscheidungserhebliche Schriftstücke aufgefunden wurden, die durch Verschulden der Gegenpartei zurückgehalten worden waren, oder das Urteil auf der Grundlage von als falsch erkannten oder für falsch erklärten Schriftstücken erging. Zuständig für die Wiederaufnahme ist dieselbe Kammer, die auch das ursprüngliche Urteil gesprochen hat.[394] Sie ist nur auf Antrag möglich.