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VII. Herausforderungen und Ausblick

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Nach wie vor bestehen bzgl. des in erster Linie vom Staatsrat – „halb Verwaltungsgericht, halb Rechtsberater der Regierung und der gesetzgebenden Gewalt“[428] – gewährleisteten Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber der Verwaltung offene Fragen und Herausforderungen. Bereits 1984 merkten François Perin und Paul Lewalle an, dass „[d]as belgische System der Nichtigkeitsklage […] gut [sei]. Aber es weist Lücken auf, die es daran hindern, großartig zu sein.“[429] Wie stellt sich also die heutige Lage dar?

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Zunächst bietet das Verfahren zur Ernennung der Staatsräte Anlass zu Kritik, denn faktisch gibt es keinerlei effektive Klagemöglichkeit gegen solche Ernennungen. Wie bereits erwähnt, steht einem nicht berücksichtigten Bewerber lediglich eine Beschwerdemöglichkeit zum Staatsrat selbst zur Verfügung.[430] Das Ernennungsverfahren ist, wie Michel Leroy schreibt, „nirgendwo niedergeschrieben und wird oftmals verschwiegen: Jede Stelle wird einer bestimmten Partei zugesprochen, nach einem Parteienproporz, der ungefähr der Stärke der Parteien in den Häusern des föderalen Parlaments entspricht.“[431] In seltenen Fällen gab die Ernennung eines Staatsrates auch Anlass zu kritischer Rechtsprechung.[432]

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Zweiter Kritikpunkt ist, dass es die Fülle der bereits bestehenden Beschwerde- und Widerspruchsverfahren naturgemäß schwer macht, das Verwaltungssystem in Gänze zu durchdringen. Die Anzahl dieser Verfahren wird ständig erweitert, um einen noch besseren Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies wäre „sicherlich eine sehr lobenswerte Vorgehensweise […], würde sie nur besser durchdacht; es ist jedoch zu bedauern, dass sich diese Dynamik ohne ein Gesamtkonzept entwickelt hat, wenn nicht sogar gänzlich außerhalb eines irgendwie strukturierten Systems.“[433]

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Dieses chaotische Gefüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirft ein weiteres Problem auf: Wie bereits gesagt, hemmt ein Widerspruch vor der nächsthöheren Stelle nicht in allen Fällen die Frist für eine Klageerhebung vor dem Staatsrat.[434] Dies kann zur Erhebung von Klagen führen, obwohl sich der Streitfall dann möglicherweise erledigt.

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Hinzu kommt, dass die Koexistenz zweier Rechtswege gegen Verwaltungshandeln – vor den Verwaltungsgerichten und vor den ordentlichen Gerichten – zu teils undurchsichtigen Zuständigkeiten führen kann und manche Autoren dazu veranlasst, einen wehmütigen Blick zurück auf die Zeit des monistischen Systems zu werfen, in der ausschließlich die ordentlichen Gerichte mit Klagen befasst werden konnten.[435] Ob aber ordentliche Gerichte grundsätzlich besser in der Lage sind, über verwaltungsrechtliche Streitfälle zu entscheiden, kann bezweifelt werden – insbesondere schon allein aufgrund der stetig wachsenden Anzahl und Komplexität der anzuwendenden Rechtsnormen. Die Existenz des Staatsrates als in der Verfassung verankertes Entscheidungsorgan für Verwaltungsstreitigkeiten wird derzeit in der Literatur ohnehin nicht in Frage gestellt.

§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › Bibliographie

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