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d) Sich-Verborgen-Halten
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Ein Sich-Verborgen-Halten liegt vor, wenn der Täter sich in dem geschützten Raum versteckt, um danach ungestört einen Diebstahl zu begehen.
Der Strafschärfungsgrund liegt hier darin, dass das heimliche Verbergen dem Täter gestattet, sich den Zeitpunkt für die Durchführung der Tat auszusuchen, in dem der geringste Gewahrsamsschutz wirksam ist.[26]
2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls › III. Diebstahl von besonders gesicherten Sachen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2